Meisinger
„Geheimrat Dr. Schäfer vom Reichsjustizministerium teilt unter Bezugnahme auf die Besprechungen betreffend Änderung des § 175 RStGB. fernmündlich mit, dass der § 175 nunmehr folgende Fassung erhalten wird: „Ein Mann, der mit einem anderen Unzucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht missbrauchen lässt, wird mit Gefängnis bestraft. Bei einem Beteiligten, der zur Zeit der Tat noch nicht 21 Jahre alt war, kann das Gericht in besonders leichten Fällen von einer Strafe absehen.“ Für diese Fassung liegt bereits die Genehmigung des Stellvertreters des Führers vor. Der Gesetzentwurf wird in der kommenden Woche dem Kabinett vorgelegt. Es besteht kein Zweifel, dass das Kabinett ebenfalls dem Gesetzentwurf zustimmen wird.

gez. Meisinger", Referat II S“ 07.05.1935
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Im Namen des Deutschen Volkes ...
Am 29.09.1937 wurde Wolfgang von Einsiedl verhaftet. Angeklagt wurde er wegen des § 175 "neuer und alter Fassung" in der am 19.01.1939 stattfindenden Gerichtsverhandlung. Verurteilt wurde er am 18.09.1939 zu einem Jahr Gefängnis, auch sein folgendes Gnadengesuch wurde kurz nach der Urteilsverkündung abgelehnt. Im selben Jahr wurde auch seine Doktorwürde aberkannt.

"Im Jahr 1935 lernte der Angeklagte im Stadtpark Schöneberg den Mitangeklagten Renner kennen, der dort auf einer Bank saß und dort in einem Buch las. Beide freundeten sich an, besuchten wiederholt Lokale und Kinos. Später lud der Angeklagte von Einsiedl Renner in seine Wohnung ein. Hier kam es auf der Chaiselounge im Sommer 1935 dazu, dass von Einsiedl dem Angeklagten Renner den Hosenschlitz öffnete, ihm das Glied herausholte, an diesem herumspielte und das Glied des Renner schießlich in den Mund nahm und daran lutschte."

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