Ein Gesetz im Bereich der Sexualstrafgesetze in der Bundesrepublik, war der sogenannte Kupplungsparagraph, der § 180. Unter Kuppelei verstand man die Förderung und Tolerierung außerehelichen Geschlechtsverkehrs (Unzucht) und war seit 1872 unter Strafe gestellt. In der BRD galt der Paragraph in der alten Fassung bis 1969. In der DDR wurde der § 180 1968 abgeschafft. Im aktuellen Strafgesetzbuch sind Sexualstrafgesetze im 13. Abschnitt des StGB vom § 174 bis § 184g (also von sexuellem Missbrauch bis zur Ausübung verbotener Prostitution) aufgeführt.

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