§ 180 StGB - Kuppelei

Ein Gesetz im Bereich der Sexualstrafgesetze in der Bundesrepublik, war der sogenannte Kupplungsparagraph, der § 180. Unter Kuppelei verstand man die Förderung und Tolerierung außerehelichen Geschlechtsverkehrs (Unzucht) und war seit 1872 unter Strafe gestellt. In der BRD galt der Paragraph in der alten Fassung bis 1969. In der DDR wurde der § 180 1968 abgeschafft. Im aktuellen Strafgesetzbuch sind Sexualstrafgesetze im 13. Abschnitt des StGB vom § 174 bis § 184g (also von sexuellem Missbrauch bis zur Ausübung verbotener Prostitution) aufgeführt.

§ 180 StGB (BRD) in der Fassung von 1961

(1) Wer gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz durch seine Vermittlung oder durch Gewährung von Gelegenheit der Unzucht Vorschub leistet, wird wegen Kuppelei mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft; auch kann zugleich auf Geldstrafe, auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte sowie auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die Gefängnisstrafe bis auf einen Tag ermäßigt werden.

(2) Als Kuppelei gilt insbesondere die Unterhaltung eines Bordells oder eines bordellartigen Betriebs.

(3) Wer einer Person, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, Wohnung gewährt, wird auf Grund des Absatzes 1 nur dann bestraft, wenn damit ein Ausbeuten der Person, der die Wohnung gewährt ist, oder ein Anwerben oder Anhalten dieser Person zur Unzucht verbunden ist.


§ 180 StGB (BRD) in der Fassung von 1969

Im Jahre 1969 wurde der § 180 verändert, und seit 1973 ist nur noch die Kuppelei mit unter 16-jährigen bzw. bei Entgelt unter 18-jährigen strafbar. Sorgeberechtigte machen sich nur noch strafbar, wenn sie ihre Sorgfaltspflicht gröblich verletzen. Der § 180 in der heutigen Fassung (Stand 14.04.2020):

(1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren 1. durch seine Vermittlung oder 2. durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.

(2) Wer eine Person unter achtzehn Jahren bestimmt, sexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, oder wer solchen Handlungen durch seine Vermittlung Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Wer eine Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Mißbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit bestimmt, sexuelle Handlungen an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist der Versuch strafbar.

 

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