Projekt & Konzept
Veranstaltungsreihe
GEDENKEN BEDEUTET HANDELN!
„Die Würde von Homosexuellen, die aufgrund des berüchtigten § 175 verurteilt wurden, wurde viel zu lange angetastet. Nach 1945 wurden in Ost und West aufgrund dieses Paragraphen rund 70.000 Menschen bestraft, Menschen, deren einziges Verbrechen ihre sexuelle Identität war. Das unsägliche Leid, das die Strafverfolgung angerichtet hat, kann niemand wiedergutmachen. Die Rehabilitierung bleibt deshalb ein Symbol. Das Wissen um das Unrecht der Vergangenheit schärft unsere Sinne dafür, wenn auch heute Menschen wegen ihrer sexuellen Identität diskriminiert, ausgegrenzt und verfolgt werden.“
Heiko Maas, Bundesminister für Justiz und für Verbraucherschutz im Jahr 2017
1871
Einführung des § 175 RStGB durch den Deutschen Reichstag am 15. Mai 1871
„Die widernatürliche Unzucht, welche zwischen zwei Personen männlichen Geschlechts oder von Menschen mit Tieren begangen wird, ist mit dem Gefängnis zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.“
1935
Im Jahr 1935 verschärfen die Nationalsozialisten den § 175 mit der Begründung der „sittlichen Gesunderhaltung des Volkes“. Die Höchststrafe wurde im Zuge einer Umdefinierung vom Vergehen zum Verbrechen von vier Jahren auf fünf Jahre Gefängnis heraufgesetzt.
Durch Streichung des Adjektivs „widernatürlich“ wurde die traditionsreiche Beschränkung auf beischlafähnliche Handlungen aufgehoben. Der Straftatbestand galt nun als erfüllt, wenn „objektiv das allgemeine Schamgefühl verletzt und subjektiv die wollüstige Absicht vorhanden war, die Sinneslust eines der beiden Männer oder eines Dritten [zu] erregen“. Eine gegenseitige Berührung war nicht mehr erforderlich.
1949
Beschluss des Berliner Kammergerichts der DDR zur Nicht-Anwendung des § 175 RStGB in der von den Nationalsozialisten verschärften Form von 1935. Die §§ 175 und 175a RStGB werden in der nationalsozialistischen Fassung von 1935 offiziell im Strafgesetzbuch der Bundesrepublik beibehalten.
1957
Praktische Außerkraftsetzung des § 175 in der DDR durch ein Strafrechtsänderungsgesetz, das von der Strafverfolgung bei Fällen von § 175 absieht.
1968
Änderung des § 175 StGB-DDR zu § 151 StGB-DDR
Dieser setzte das „Schutzalter“ für gleichgeschlechtliche Handlungen beiderlei Geschlechts auf das 18. Lebensjahr fest.
1969
Entschärfung des § 175 StGB in der BRD auf die Strafbarkeit homosexueller Handlungen zwischen Männern mit dem „Schutzalter“ von 21 Jahren.
Aufhebung und Streichung des § 151 StGB durch das Oberste Gericht der DDR, da Homosexualität wie Heterosexualität eine Variante des Sexualverhaltens darstellt. Die früheren Urteile bleiben rechtskräftig.
1994
Aufhebung und Streichung des § 175 StGB der Bundesrepublik Deutschland. Die Urteile bleiben rechtskräftig.
2002
Aufhebung der Urteile nach § 175 RStGB zwischen 1935 und 1945 durch das Gesetz zur Aufhebung von nationalsozialistischen Unrechtsurteilen in der Strafrechtspflege.
2015
Beschluss der 86. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder zur „Rehabilitierung und Entschädigung der Opfer von Strafverfolgung wegen homosexueller Handlungen“.
Beschluss des Bundesrates für „Maßnahmen zur Rehabilitierung und Entschädigung der nach 1945 und in den beiden deutschen Staaten gemäß §§ 175, 175a Nr. 3 und 4 des StGB und gemäß § 151 des StGB-DDR verurteilten Menschen“.
2017
Start des Gesetzgebungsverfahrens für ein Rehabilitierungsgesetz und Beschlussfassung des Bundestages am 22.06.2017.
Der § 175 im wiedervereinigten Deutschland und Vorbereitung zur Abschaffung
In der 10. Volkskammer (1990) der DDR stellte die Fraktion Bündnis90/DIE GRÜNEN am 07.09.1990 im Rechtsausschluss einen Antrag, dass man eine gesetzliche Regelung trifft, die in einem geeinten Deutschland die Strafandrohung von gleichgeschlechtlichen Geschlechtsverkehr beendet. Auch die Fraktion der PDS wollte, dass der § 175 im ganzen Bundesgebiet abgeschafft wird und das gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften mit anderen Lebenspartnerschaften gleichgesetzt werden.
Im. 11. Bundestag (1987 - 1990) der alten Bundesrepublik hat die Fraktion DIE GRÜNEN in einem Erschließungsantrag vom 18.09.1990 begrüßt, dass es nicht zu einer Auswertung des § 175 auf ehemaliges DDR Territorium kommt. Gleichzeitig forderten sie strafrechtliche Gleichstellung von Homo- und Heterosexuellen in ganz Deutschland.
Im deutschen Einigungsvertrag wurde vereinbart, dass der § 175 in den Bundesländern der alten BRD und der § 149 StGB/DDR in den Bundesländern der ehemaligen DDR galt. Diese Art von Rechtsunsicherheit konnten selbst Konservative nicht mehr aufrecht erhalten und die Sexualstrafgesteze ,ussten reformiert werden.
Im 12. Bundestag (1991 - 1994) wurde im Koalitionsvertrag von CDU und FDP im Dezember 1990 beschlossen, dass im Rahmen der Veränderung der Sexualstrafgesetze der § 175 abgeschafft werde sollte. So hat die Bundesregierung am 18.03.1993 einen Regierungsentwurf zur Streichung des § 175 und des §149 StGB/DDR und die Veränderung des § 182 zu einer einheitlichen Schutzvorschrift für Jugendliche eingereicht.
Die Oppositionsparteien Bündnis 90/DIE GRÜNEN und die PSD/LL haben schon 1991 entsprechende Gesetzesvorschläge eingebracht. Bündnis 90/DIE GRÜNEN wollten die Abschaffung der §§ 175 und 182 StGB und gesamten Gesetze des 13. Abschnitts (Sexualgesetze) reformieren.
PDS/LL wollten die Streichung der §§ 175 und 182 StGB und § 149 StGB/DDR und den Verzicht auf eine neuerliche Festlegung eines besonderen Schutzes für Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren.
Im Jahre 1992 empfahl der Ausschuss für FRauen und Jugend des Bundesrats, gegen die Stimmen von Baden-Württemberg, Bayern, Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt, dass der Bundesrat dem Bundestag einen Gesetzentwurf einbringt, der unter anderem die Abschaffung der §§ 175 und 182 forderte und das der § 177 verändert werden sollte.
Außerhalb der Parlamente fanden Aktionen gegen den § 175 und andere Sexualstrafgesetze statt So fanden am 27.09.1990 in Berlin eine Demo gegen den § 175 statt. Zu dieser Demo haben mehrere Lesben- und Schwulenverbände aufgerufen. Aber es gab auch Widerspruch in den eigenen Reihen. So haben Flugblätter vom Schwulenreferat der FU Berlin und vom "Tuntenterror" aufgerufen nicht unter dem Motto "Hau weg den Scheiß, gegen § 175" zur Demo hinzugehen. Begründet haben sie es damit, dass es für Schwule nicht nur darum gehen kann, gleiche Rechte wie in einer patriarchalischen Welt lebende Hetersosexuelle zu verlangen, sondern mit anderen Minderheiten für eine emanzipatorische Welt zu kämpfen.
Die LesBiSchwulen Organisationen vertraten gegenüber den Behörden und Parlamenten die Ansicht, dass die §§ 175 und 182 StGB gestrichen werden sollten und das Höchstalter für den Schutz von Jugendlichen generell bei 14 Jahren liegen sollte. So auch der Schwulenverband in Deutschland (SVD), der Vorgänger des heutigen Lesben und Schwulen Verband Deutschland (LSVD).
Die Bundesfraktionen Die Linke und Bündnis 90/DIE GRÜNEN haben mit mehreren Anträgen im Laufe der Jahre die Rehabilitierung und Entschädigung der Männer gefordert, die nach 1945 wegen einvernehmlicher sexueller Handlungen verurteilt worden sind:
Fraktion Die Linke: Rehabilitierung für die Verfolgung und Unterdrückung einvernehmlich gleichgeschlechtlicher Handlungen in der Bundesrepublik Deutschland und der deutschen demokratischen Republik und Entschädigung der Verurteilten. (-BT-DRS 16/10944 v. 17.12.2008)
Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN: Rehabilitierung und Entschädigung der nach 1945 in Deutschland wegen homosexueller Handlungen Verurteilten. (-BT-DRS 16/11440 v. 17.12.2008)
Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN: Rehabilitierung und Entschädigung der nach 1945 in Deutschland wegen homosexueller Handlungen Verurteilten. (-BT-DRS 17/4042 v. 01.12.2010)
Fraktion Die Linke: Rehabilitierung und Entschädigung der verfolgten Lesben und Schwulen in beiden deutschen Staaten (-BT-DRS 17/10841 v. 26.09.2012)
Auszug aus der Begründung der Fraktion Die Linke zum "Antrag auf Rehabilitierung und Entschädigung der Männer, die nach 1945 wegen einvernehmlicher sexueller Handlungen verurteilt worden sind"
"Der Nationalsozialismus zerstörte die lebendige lesbische und schwule Kultur der Weimarer Zeit. Die Infrastruktur des kulturellen Lebens, der "lesbischen" und "schwulen" Kneipen, Tanzsäle, Varietés und Beratungszentren war unwiederbringlich zerstört. Zudem waren Lesben und Schwule bzw. Menschen mit einem gleichgeschlechtlichen Begehren nach 1945 eingeschüchtert und in ihrem Selbstverständnisschwer verletzt. Auch die, die den Nationalsozialismus überlebten und nicht direkt verfolgt wurden, waren oftmals in ihrer Psyche gebrochen - aufgrund der Verfolgung und Diskriminierung. Umso schlimmer wog, dass in beiden deutschen Staaten der Wiederaufbau einer lesbischen und schwulen Infrastruktur, die für eine lesbische, schwule und Transgenderkultur so entscheidend ist, verhindert wurde."
Entschuldigung des deutschen Bundestages 2010
Eine Rehabilitierung der Verurteilten nach § 175 StGB steht bisher aus, dafür entschuldigte sich der Bundestag mit folgender Resolution:
"Der deutsche Bundestag hat am 07.07.2010 folgende Resolution verabschiedet: "Der deutsche Bundestag bedauert, dass die in der NS-Zeit verschärfte Fassung des § 175 im Strafrecht der Bundesrepublik Deutschand bis 1969 unverändert in Kraft blieb. In beiden Teilen Deutschlands wurde eine Auseinandersetzung mit dem Verfolgungsschicksal der Homosexuellen verweigert. Das gilt auch für die DDR, auch wenn dort die in der NS-Zeit vorgenommene Verschärfung des § 175 bereits 1950 zurückgenommen wurde. Unter Hinweis auf die historische Bewertung zum § 175 StGB, die in der Plenardebatte anlässlich seiner entgültigen Streichung aus dem Gesetzbuch im Jahre 1994 abgegeben wurde, bekennt der deutsche Bundestag, dass durch die nach 1945 weiterbestehende Strafdrohung homosexueller Bürger in ihrer Menschenwürde verletzt worden sind.""
Autor
Stephan Czibulinski
Geschichtswerkstatt queeres Brandenburg
2014
Quellen