Das "Dritte Reich" von 1933 bis 1945 und die Verschärfung des § 175
Statt, wie 1929 in der Weimarer Republik, die einfache Sexualität unter Männern legalisieren zu wollen, hatten die Nationalsozialisten nichts besseres zu tun, als dieses menschenunwürdige Gesetz aus der Kaiserzeit noch zu verschärfen. Ab 01. September 1935 galt in Deutschland ein neuer § 175. So war nicht nur die beischlafähnliche Handung (Oral- und Analverkehr) strafbar, sondern jegliche homosexuelle Handlung. Das reichte von Berührungen, Küssen bis zu gegenseitiger Onanie. Mit dem neu eingeführten § 175a konnte man bei der Verführung Minderjähriger (unter 21 Jahre), Nötigung, Prostitution oder sonstiger Abhängigkeitsverhältnisse härter bestraft werden. Die Veränderung dieses Gesetzes hatte zur Folge, dass die nach § 175 Angeklagtengegenüber einer voreingenommenen Justiz immer schlechtere Chancen auf ein faires Verfahren hatten. So waren 1936 die Einstellungen von Verfahren wegen § 175 zurückgegangen. Auch die meisten Gnadengesuche und Hafterleichterungen für Gefangene, die nach § 175 verurteilt worden sind, wurden abgelehnt.

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Das deutsche Kaiserreich von 1871 bis 1918 und Einführung des § 175

Am 01.01.1872 trat im neugegründeten Deutschen Reich ein neues Reichsstrafgesetz in Kraft. Die männliche Homosexualität war mit dem § 175 weder im ganzen Reich strafbar, auch in den Bundesstaaten Bayern, wo Homosexualität straffrei war. 

 

Der § 175 in der Fassung von 1872

"Die widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen männlichen Geschlechts oder von Menschen mit Thieren begangen wird, ist mit Gefängnis zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden."

 

Gleichzeitig wuchs bei der Einführung des § 175 der Widerstand dagegen. Im Jahr 1899 reichte August Bebel (SPD) eine Petition von dem "Wissenschaftlichen humanitären Komitee" unter der Leitung von Magnus Hirschfeld ein, mit 1000 Unterschriften z. T. auch von angesehenen Personen, wie dem Potsdamer Schriftsteller Eduard Bertz.

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"Für die Homosexuellen ist das Dritte Reich noch nicht zu Ende"

Hans-Joachim Schoeps, Religionshistoriker im Jahr 1964

 


Razzien in einschlägigen Bars, Denunziation durch Nachbarn_innen und Kollegen_innen sowie die ständige Angst vor dem "Entdeckt werden" gehörten für schwule Männer 123 Jahre lang während der Geltungszeit des § 175 Strafgesetzbuch (StGB) zum Alltag. Für Generationen schwuler Männer hatte das Leben mit und unter dem § 175 StGB schwerwiegende Folgen. Ein offenes schwules Leben war nicht möglich. Denunziation reichte vielfach für den Verlust der bürgerlichen Existenz aus. Die wegen des § 175 StGB Verurteilten galten bis zum Jahr 2017 als Straftäter. Ihre Verurteilung wurde nicht aufgehoben, die Opfer bis nicht entschädigt. Sie waren und sind bis heute gebrandmarkt. Betroffenen ein Gesicht geben, ihnen die Würde zurückgeben, die individuellen Schicksale hervorheben, ist unsere Motivation, dieses Internetportal zu betreiben.

Der § 175 StGB regelte die Strafbarkeit der sexuellen Handlungen zwischen Männern und zeitweise, auch die sexuellen Handlungen zwischen Menschen und Tieren. Die Sexualität zwischen Frauen war kein Bestandteil des § 175, allerdings konnten Frauen nach § 175 verurteilt werden, wenn sie Räume für homosexuelle Handlungen zur Verfügung stellten,wenn sie Männer zu homosexuellen Handlungen aufforderten oder an homosexuelen Handlungen von Männern teilnahmen. Der § 175 gehörte zu den Sexualstrafgesetzen innerhalb des deutsche Strafgesetzbuchs, trat am 01.01.1872 in Kraft, wurde 1994 aufgehoben und im Jahr 1998 fiel er ganz weg. Es wurden von 1872 bis 1994 ca. 140 000 Menschen aufgrund des §175 verurteilt. Im Jahr 2017 beschloss der Deutsche Bundestag ein Gesetz zur Rehabilitierung der zu Unrecht nach § 175 verurteilten Männer.

Ein weiteres bekanntes und unsägliches Gesetz im Bereich der Sexualstrafgesetze, war der sogenannte Kupplungsparagraph, der § 180. Unter Kuppelei verstand man die Förderung und Tolerierung außerehelichen Geschlechtsverkehrs (Unzucht) und war seit 1872 unter Strafe gestellt. In der BRD galt der Paragraph in der alten Fassung bis 1969. 

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