Der § 175 im wiedervereinigten Deutschland und Vorbereitung zur Abschaffung

In der 10. Volkskammer (1990) der DDR stellte die Fraktion Bündnis90/DIE GRÜNEN am 07.09.1990 im Rechtsausschluss einen Antrag, dass man eine gesetzliche Regelung trifft, die in einem geeinten Deutschland die Strafandrohung von gleichgeschlechtlichen Geschlechtsverkehr beendet. Auch die Fraktion der PDS wollte, dass der § 175 im ganzen Bundesgebiet abgeschafft wird und das gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften mit anderen Lebenspartnerschaften gleichgesetzt werden. 

Im. 11. Bundestag (1987 - 1990) der alten Bundesrepublik hat die Fraktion DIE GRÜNEN in einem Erschließungsantrag vom 18.09.1990 begrüßt, dass es nicht zu einer Auswertung des § 175 auf ehemaliges DDR Territorium kommt. Gleichzeitig forderten sie strafrechtliche Gleichstellung von Homo- und Heterosexuellen in ganz Deutschland.

Im deutschen Einigungsvertrag wurde vereinbart, dass der § 175 in den Bundesländern der alten BRD und der § 149 StGB/DDR in den Bundesländern der ehemaligen DDR galt. Diese Art von Rechtsunsicherheit konnten selbst Konservative nicht mehr aufrecht erhalten und die Sexualstrafgesteze ,ussten reformiert werden.

Im 12. Bundestag (1991 - 1994) wurde im Koalitionsvertrag von CDU und FDP im Dezember 1990 beschlossen, dass im Rahmen der Veränderung der Sexualstrafgesetze der § 175 abgeschafft werde sollte. So hat die Bundesregierung  am 18.03.1993 einen Regierungsentwurf zur Streichung des § 175 und des §149 StGB/DDR und die Veränderung des § 182 zu einer einheitlichen Schutzvorschrift für Jugendliche eingereicht.

Die Oppositionsparteien Bündnis 90/DIE GRÜNEN und die PSD/LL haben schon 1991 entsprechende Gesetzesvorschläge eingebracht. Bündnis 90/DIE GRÜNEN wollten die Abschaffung der §§ 175 und 182 StGB und gesamten Gesetze des 13. Abschnitts (Sexualgesetze) reformieren.

PDS/LL wollten die Streichung der §§ 175 und 182 StGB und § 149 StGB/DDR und den Verzicht auf eine neuerliche Festlegung eines besonderen Schutzes für Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren.

Im Jahre 1992 empfahl der Ausschuss für FRauen und Jugend des Bundesrats, gegen die Stimmen von Baden-Württemberg, Bayern, Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt, dass der Bundesrat  dem Bundestag einen Gesetzentwurf einbringt, der unter anderem die Abschaffung der §§ 175 und 182 forderte und das der § 177 verändert werden sollte.

Außerhalb der Parlamente fanden Aktionen gegen den § 175 und andere Sexualstrafgesetze statt So fanden am 27.09.1990 in Berlin eine Demo gegen den § 175 statt. Zu dieser Demo haben mehrere Lesben- und Schwulenverbände aufgerufen. Aber es gab auch Widerspruch in den eigenen Reihen. So haben Flugblätter vom Schwulenreferat der FU Berlin und vom "Tuntenterror" aufgerufen nicht unter dem Motto "Hau weg den Scheiß, gegen § 175" zur Demo hinzugehen. Begründet haben sie es damit, dass es für Schwule nicht nur darum gehen kann, gleiche Rechte wie in einer patriarchalischen Welt lebende Hetersosexuelle zu verlangen, sondern mit anderen Minderheiten für eine emanzipatorische Welt zu kämpfen.

Die LesBiSchwulen Organisationen vertraten gegenüber den Behörden und Parlamenten die Ansicht, dass die §§ 175 und 182 StGB gestrichen werden sollten und das Höchstalter für den Schutz von Jugendlichen generell bei 14 Jahren liegen sollte. So auch der Schwulenverband in Deutschland (SVD), der Vorgänger des heutigen Lesben und Schwulen Verband Deutschland (LSVD).

Die Bundesfraktionen Die Linke und Bündnis 90/DIE GRÜNEN haben mit mehreren Anträgen im Laufe der Jahre die Rehabilitierung und Entschädigung der Männer gefordert, die nach 1945 wegen einvernehmlicher sexueller Handlungen verurteilt worden sind:

Fraktion Die Linke: Rehabilitierung für die Verfolgung und Unterdrückung einvernehmlich gleichgeschlechtlicher Handlungen in der Bundesrepublik Deutschland und der deutschen demokratischen Republik und Entschädigung der Verurteilten. (-BT-DRS 16/10944 v. 17.12.2008)

Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN: Rehabilitierung und Entschädigung der nach 1945 in Deutschland wegen homosexueller Handlungen Verurteilten. (-BT-DRS 16/11440 v. 17.12.2008)

Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN: Rehabilitierung und Entschädigung der nach 1945 in Deutschland wegen homosexueller Handlungen Verurteilten. (-BT-DRS 17/4042 v. 01.12.2010)

Fraktion Die Linke: Rehabilitierung und Entschädigung der verfolgten Lesben und Schwulen in beiden deutschen Staaten (-BT-DRS 17/10841 v. 26.09.2012)

 

Auszug aus der Begründung der Fraktion Die Linke zum "Antrag auf Rehabilitierung und Entschädigung der Männer, die nach 1945 wegen einvernehmlicher sexueller Handlungen verurteilt worden sind"
"Der Nationalsozialismus zerstörte die lebendige lesbische und schwule Kultur der Weimarer Zeit. Die Infrastruktur des kulturellen Lebens, der "lesbischen" und "schwulen" Kneipen, Tanzsäle, Varietés und Beratungszentren war unwiederbringlich zerstört. Zudem waren Lesben und Schwule bzw. Menschen mit einem gleichgeschlechtlichen Begehren nach 1945 eingeschüchtert und in ihrem Selbstverständnisschwer verletzt. Auch die, die den Nationalsozialismus überlebten und nicht direkt verfolgt wurden, waren oftmals in ihrer Psyche gebrochen - aufgrund der Verfolgung und Diskriminierung. Umso schlimmer wog, dass in beiden deutschen Staaten der Wiederaufbau einer lesbischen und schwulen Infrastruktur, die für eine lesbische, schwule und Transgenderkultur so entscheidend ist, verhindert wurde."

 

Entschuldigung des deutschen Bundestages 2010
Eine Rehabilitierung der Verurteilten nach § 175 StGB steht bisher aus, dafür entschuldigte sich der Bundestag mit folgender Resolution:

"Der deutsche Bundestag hat am 07.07.2010 folgende Resolution verabschiedet: "Der deutsche Bundestag bedauert, dass die in der NS-Zeit verschärfte Fassung des § 175 im Strafrecht der Bundesrepublik Deutschand bis 1969 unverändert in Kraft blieb. In beiden Teilen Deutschlands wurde eine Auseinandersetzung mit dem Verfolgungsschicksal der Homosexuellen verweigert. Das gilt auch für die DDR, auch wenn dort die in der NS-Zeit vorgenommene Verschärfung des § 175 bereits 1950 zurückgenommen wurde. Unter Hinweis auf die historische Bewertung zum § 175 StGB, die in der Plenardebatte anlässlich seiner entgültigen Streichung aus dem Gesetzbuch im Jahre 1994 abgegeben wurde, bekennt der deutsche Bundestag, dass durch die nach 1945 weiterbestehende Strafdrohung homosexueller Bürger in ihrer Menschenwürde verletzt worden sind."" 

 

 


Autor
Stephan Czibulinski
Geschichtswerkstatt queeres Brandenburg
2014


Quellen

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Der § 175 in der DDR und ab 1968 der § 151 des StGB der DDR

In der im Jahr 1949 auf dem Territorium der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) gegründeten Deutschen Demokratischen Republik (DDR) galt nach einem Grundsatzurteil des Obersten Gerichtes vom 28.03.1950 der § 175 in der Fassung der Weimarer Republik und der § 175a in der Fassung von 1935. Im neuen Strafgesetzbuch von 1951 wurden der § 175 und § 175a  in der oben genannten Version übernommen. Die Ungleichbehandlung von Homosexualität und Heterosexualität sah man auch in der unterschiedlichen Altersbegrenzung der Volljährigkeit. Obwohl die Volljährigkeit in der DDR ab 18 Jahren eintrat, galt sie im Bezug auf den § 175 immer noch mit 21 Jahren.

Im Jahre 1952 beschloss die SED den planmäßigen Aufbau des Sozialismus und der Ministerrat der DDR bildete eine Kommission, unter Vorsitz von Hilde Benjamin, zur Erarbeitung eines neuen Strafgesetzbuches. In diesem Gesetzbuch sollten die Sexualstraftaten von Homosexuellen und Heterosexuellen gleich behandelt werden. Die Novellierung des Strafgesetzbuches wurde wegen der Vorfällen von 1953 nicht in die juristische Praxis umgesetzt. In guter alter deutscher Tradition wurde 1954 der in Ungnade gefallene Justizminister Max Fechner wegen § 175 angeklagt und verurteilt. Als Nachfolgerin trat Hilde Benjamin ins Amt.

Im Jahre 1957 versuchte eine durch die Regierung einberufene Forschungsgruppe "Sexualverbrechen" einen Vorschlag zur Abschaffung des § 175 zu unterbreiten, dieser wurde aber 1959 von der Regierung abgelehnt und der § 175 blieb erhalten.

Im Jahre 1964 wurde erneut eine Kommission zur Erarbeitung eines neuen Strafgesetzbuches eingesetzt. Am 12.01.1968 trat in der DDR ein neues Strafgesetzbuch in Kraft. Im neuen Strafgesetzbuch war der § 175 abgeschafft. Dafür wurde der § 151 eingeführt. Der § 151 lautete: "Ein Erwachsener, der mit einem Jugendlichen gleichen Geschlechts sexuelle Handlungen vornimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft." Wenn man den § 151 genauer betrachtet, wurde der § 175 nicht abgeschafft, sondern liberalisiert, genau wie die Änderung des § 175 im Jahre 1969 bzw. 1973 in der alten BRD.

 

Die allgemeine Situation der LesbischSchwulen Organisationen der 1970er und 1980er der DDR und die Abschaffung des § 151
1976 wurde im Rahmen des Zivilrechts die Möglichkeit gegeben einen Verein zu gründen. Eine Lesben- und Schwulen-Gruppe in Ostberlin, Homosexuelle in Berlin (HiB), versuchten eine Zulassung als Verein zu bekommen. Diese Anträge wurden mehrmals vom Magistrat der Stadt Berlin abgelehnt.

Im Jahre 1982 veranstaltete die evangelische Akademie Berlin und Brandenburg eine Veranstaltung zum Thema Homosexualität. Während dieser Veranstaltung versuchten sich mehrere Arbeitskreise zu bilden. Einer dieser Arbeitskreise war der AK Homosexualität bei der Evangelischen Studentengemeinde (ESG) Leipzig. Bekannter Aktivist war Eduard Stapel. Bis 1989 gründete er an mehreren Orten der DDR Homosexuellengruppen unter dem Dach der evangelischen Kirche.

Ein gutes Mittel als Bürger der DDR Einfluss auf den Staat auszuüben war, das Recht Eingabe/Beschwerden an die Behörden und andere staatliche Einrichtungen zu richten. So haben in den 1980er Jahren verschiedene Homosexuelle Arbeitskreise mehrere Eingaben an den Rechtsausschuss der Volkskammer der DDR gerichtet, um zu erreichen, dass der § 151 abgeschafft wird. Ein weiterer Grund für das Aus des § 151 war ein Kassationsurteil des obersten Gerichts der DDR am 11.08.1987. Dabei wurde ein Urteil eines Kreisgerichts wegen § 151 kassiert. Beim 5. Strafrechtsänderungsgesetz wurde am 14.12.1988 beschlossen, dass u. a. der § 151 gestrichen wird. Diese Änderung trat am 01.07.1989 in Kraft. So wurde in der hemaligen DDR nach 171 Jahren die schwulenfeindlichen Gesetze § 175 und § 151 abgeschafft. Das Queere geeinte Deutschland musste noch bis 1994 warten.

Auch Filmschaffende der DEFA wie der Regisseur Heiner Carow versuchte mit dem Film "Coming Out" die gesellschaftlichen Verhältnisse für Lesben und Schwule in der DDR zu thematiseren und damit auch zu verbessern. Um die Erlaubnis für den Filmdreh durch das SED-Politbüro und das für die Kultur zuständige Mitglied Kurt Hager zu bekommen, war es notwendig zustimmendes Gutachten durch anerkannnte Personen der DDR beizubringen. Regisseur Heiner Carow wandte sich deshalbmit der Bitte um Hilfe an Dr. Volkmar Schöneburg, der damals Wissenschaftler am zentralen Institut für Philosophie war. Die Dreharbeiten konnten dann durchgeführt werden. Um es mit Lothar Bisky zu sagen: "Die Mauer ist offen. Das Coming out war in jeder Hinsicht perfekt. Die Wirklichkeit hatte die Kunst überholt." Alle nachfolgenden Zitate stammen aus dem Gutachten zur Befürwortung der Durchführung des Film "Coming Out" (Heiner Carow, 1989).

 

"Unwissenheit, Voreingenommenheit und Überkommene tradierte Denk- und Verhaltensweisen - auch bei staatlichen Leitern - sind der Anlaß, daß homosexuelle auch im Beruf nicht selten ein Doppeldasein leben oder Diskriminierung ausgesetzt sind."

"Es haben sich Umgangsformen ihnen gegenüber und zwischen ihnen auf einem niedrigen Kulturniveau und auch Subkulturen halten können. Damit wird u. a. auch das Feld für diverse kriminelle handlungen bereitet: Wir finden zu Beispiel Formen eines ausgedehnten Erpressertums, und öffentliche Bedürfnisanstalten, nicht selten Treffpunkte Homosexueller, werden zu Orten von Gewaltkriminalität gegen Homosexuelle."

"Der alte Mann erwähnte in seinem Gespräch mit der Hauptfigur auch das Verhalten deutscher Kommunisten zu Homosexuellen in den faschistischen Konzentrationslagern. Kommunisten und Homosexuelle haben - das ist eine geschichtliche Tatsache, die viele nicht mehr kennen - als Opfer der Nazifaschisten gemeinsam im KZ gesessen und dort nicht selten solidarischen gegen ihre SS-Peiniger gekämpft."

"Damit gewinnt das gesellschaftliche soziale Problem Homosexualität auch eine verfassungsrechtlcihe Dimension: Es werden wichtige Grundrechte unserer sozialistischen Verfassung verletzt und damit der verbindliche Humanismus unserer Gesellschaftsordnung."

"Homosexualität war für die KPD deshalb genauso menschlich und moralisch wie die Heterosexualiät. Die sozial destruktive und die ideologische Funktion der Diskriminierung Homosexueller vor Augen, formulierte die KPD ihren zutiefst humanistischen Standpunkt folgendermaßen: Die KPD lehnt jegliche Verpöhnung gleichgeschlechtlicher Handlungen ab."

 


Autor
Stephan Czibulinski
Geschichtswerkstatt queeres Brandenburg
2014


Quellen

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Das "Dritte Reich" von 1933 bis 1945 und die Verschärfung des § 175
Statt, wie 1929 in der Weimarer Republik, die einfache Sexualität unter Männern legalisieren zu wollen, hatten die Nationalsozialisten nichts besseres zu tun, als dieses menschenunwürdige Gesetz aus der Kaiserzeit noch zu verschärfen. Ab 01. September 1935 galt in Deutschland ein neuer § 175. So war nicht nur die beischlafähnliche Handung (Oral- und Analverkehr) strafbar, sondern jegliche homosexuelle Handlung. Das reichte von Berührungen, Küssen bis zu gegenseitiger Onanie. Mit dem neu eingeführten § 175a konnte man bei der Verführung Minderjähriger (unter 21 Jahre), Nötigung, Prostitution oder sonstiger Abhängigkeitsverhältnisse härter bestraft werden. Die Veränderung dieses Gesetzes hatte zur Folge, dass die nach § 175 Angeklagtengegenüber einer voreingenommenen Justiz immer schlechtere Chancen auf ein faires Verfahren hatten. So waren 1936 die Einstellungen von Verfahren wegen § 175 zurückgegangen. Auch die meisten Gnadengesuche und Hafterleichterungen für Gefangene, die nach § 175 verurteilt worden sind, wurden abgelehnt.

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