Ein Gesetz im Bereich der Sexualstrafgesetze in der Bundesrepublik, war der sogenannte Kupplungsparagraph, der § 180. Unter Kuppelei verstand man die Förderung und Tolerierung außerehelichen Geschlechtsverkehrs (Unzucht) und war seit 1872 unter Strafe gestellt. In der BRD galt der Paragraph in der alten Fassung bis 1969. In der DDR wurde der § 180 1968 abgeschafft. Im aktuellen Strafgesetzbuch sind Sexualstrafgesetze im 13. Abschnitt des StGB vom § 174 bis § 184g (also von sexuellem Missbrauch bis zur Ausübung verbotener Prostitution) aufgeführt.
Das deutsche Kaiserreich von 1871 bis 1918 und Einführung des § 175
Am 01.01.1872 trat im neugegründeten Deutschen Reich ein neues Reichsstrafgesetz in Kraft. Die männliche Homosexualität war mit dem § 175 weder im ganzen Reich strafbar, auch in den Bundesstaaten Bayern, wo Homosexualität straffrei war.
Der § 175 in der Fassung von 1872
"Die widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen männlichen Geschlechts oder von Menschen mit Thieren begangen wird, ist mit Gefängnis zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden."
Gleichzeitig wuchs bei der Einführung des § 175 der Widerstand dagegen. Im Jahr 1899 reichte August Bebel (SPD) eine Petition von dem "Wissenschaftlichen humanitären Komitee" unter der Leitung von Magnus Hirschfeld ein, mit 1000 Unterschriften z. T. auch von angesehenen Personen, wie dem Potsdamer Schriftsteller Eduard Bertz.